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Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstalter Teilnehmer Unsere Seminare richten sich ausschließlich an gewerbliche Immobilienverwalter, Wohnungsunternehmen, Firmen und Gewerbetreibende im Bereich der Immobilienverwaltung. Anmeldung Die Anmeldung ist verbindlich, sobald sie beim Veranstalter eingegangen ist. Teilnahmegebühr Die Teilnahmegebühr ist in den Seminarbeschreibungen jeweils angegeben. Sie gilt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Teilnahmegebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug sofort fällig. Die Übernachtung und Verpflegung ist in der Teilnahmegebühr nicht enthalten. Durchführung Der Veranstalter behält sich den Wechsel von Dozenten und/oder Verschiebungen bzw. Änderungen im Programmablauf vor. Abmeldungen Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei Abmeldungen, die später als drei Tage vor Veranstaltungsbeginn bei uns eingehen, 50% der Teilnahmegebühr als Stornogebühren berechnen müssen. Bei Abmeldungen, die später als einen Tag vor der betreffenden Veranstaltung schriftlich oder telefonisch eingehen, bei Fernbleiben am Veranstaltungstag oder bei Abbruch der Teilnahme ist die gesamte Teilnahmegebühr zu zahlen. Haftung Muss eine Veranstaltung aus Gründen, welche der Veranstalter zu vertreten hat, ausfallen, so werden lediglich bereits bezahlte Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schäden, welche Veranstalter oder Organisator zu vertreten haben, haften sie - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur insoweit, als ihnen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Haftung für Schäden an Leib und Leben ist nicht eingeschränkt. Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle aus der Buchung der Veranstaltung entstehenden Rechtsfragen ist Magdeburg, soweit zulässig. Datenschutz Kundendaten werden mittels EDV gespeichert. Eine Weitergabe an Werbeverlage erfolgt auf keinen Fall. Gültigkeit der Bestimmungen Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine rechtlich zulässige und wirksame treten, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken. |
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